Die Kontrollstelle jeder Verbandsgemeinde bestimmt eines ihrer Mitglieder als Mitglied der
Kontrollstelle. Die Kontrollstelle konstituiert sich selbst. Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen weder der Kirchenpflegeversammlung noch dem Vorstand angehören.
Die Kontrollstelle prüft das Budget, die Jahresrechnung sowie allfällige Kreditabrechnungen
des Verbandes. Sie unterbreitet der Kirchenpflegeversammlung darüber Bericht und Antrag.
Die Kontrollstelle kann Sachverständige beiziehen.
Auf Verlangen der Kirchenpflegeversammlung, des Vorstandes oder der Kirchenpflege einer
Verbandsgemeinde prüft die Kontrollstelle weitere Geschäfte, welche die Verbandstätigkeit
betreffen.